Die Aufgaben des Europäisches Parlaments
Aufgaben
Das Parlament hat drei wesentliche Aufgaben: Gesetzgebung, Haushaltskontrolle und Kontrolle der Europäischen Kommission.
Gesetzgebungsfunktion
Das Parlament teilt sich die Gesetzgebungsfunktion mit dem Rat der Europäischen Union, es nimmt also europäische Gesetze an (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen). In den meisten Politikfeldern gilt dafür seit dem Vertrag von Nizza das so genannte Mitentscheidungsverfahren (Art. 251 EG-Vertrag), bei dem Parlament und Rat gleichberechtigt sind und jeweils in zwei Lesungen Änderungen an einem von der Kommission vorgeschlagenen Gesetzestext einbringen können. Bei Uneinigkeit müssen sich Rat und Parlament in dritter Lesung in einem Vermittlungsausschuss einigen.
Insgesamt ähnelt dieses Verfahren dem deutschen Gesetzgebungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat. Allerdings besitzt das Europäische Parlament – anders als der Bundestag – kein Initiativrecht, das heißt, es kann keine eigenen Gesetzesvorlagen einbringen. Dieses Initiativrecht hat auf EU-Ebene nur die Europäische Kommission. Auch der gescheiterte Vertrag über eine Verfassung für Europa und der Vertrag von Lissabon sehen keine Erweiterung des Initiativrechts auf das Parlament vor.
Neben dem Mitentscheidungsverfahren gibt es noch andere Formen der Rechtsetzung in der EU, bei denen das Parlament weniger Mitspracherechte besitzt. Diese erstrecken sich nach dem Vertrag von Nizza heute jedoch nur noch auf einige bestimmte Politikbereiche; nach dem Vertrag von Lissabon sollen es noch weniger sein. So muss das Parlament im Bereich der Agrar- und der Wettbewerbspolitik der Europäischen Union lediglich angehört werden; auch die so genannten Politiken der zweiten und dritten Säule der Europäischen Union (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) sind stark intergouvernemental geprägt. Nicht einmal eine Anhörungspflicht besteht schließlich in der Gemeinsamen Handelspolitik.
Budgetierungsfunktion
Das Europäische Parlament und der Rat bilden gemeinsam die Haushaltsbehörde der EU, die über die Budgetierung des EU-Haushalts entscheidet (etwa 113 Mrd. Euro im Jahr 2006 ). Die Europäische Kommission schlägt einen Haushaltsentwurf vor; im Haushaltsverfahren können dann Parlament und Rat Änderungen beschließen. Bei den Einnahmen hat der Rat das letzte Wort, bei den Ausgaben das Parlament (zum Verfahren im Einzelnen: Art. 272 EG-Vertrag).
Eine bedeutende Einschränkung stellt dabei jedoch der Bereich der so genannten "obligatorischen Ausgaben" (d.h. der Ausgaben für die Gemeinsame Agrarpolitik) dar, die fast 40% des gesamten EU-Etats ausmachen und bei denen das Parlament nur über stark eingeschränkte Befugnisse verfügt. Allerdings soll die Unterscheidung in "obligatorische" und "nicht-obligatorische" Ausgaben durch den Vertrag von Lissabon aufgehoben werden, sodass das Parlament dann in allen Etatbereichen neben dem Rat gleichberechtigt ist.
Kontrollfunktion
Außerdem übt das Parlament die parlamentarische Kontrolle über die Europäische Kommission aus. So prüft das Parlament in den jeweiligen Fachausschüssen vor der Ernennung der designierten Kommissare deren Kompetenz und Integrität; anschließend muss das Plenum des Parlaments der Benennung der Kommission zustimmen. Allerdings kann es dabei nur die Kommission als Ganzes annehmen oder ablehnen, nicht einzelne Mitglieder. Auch ernennt das Parlament den Kommissionspräsidenten nicht selbst (anders als die meisten nationalen Parlamente, die den jeweiligen Regierungschef selbst wählen); es kann lediglich den vom Europäischen Rat vorgeschlagenen Kandidaten bestätigen oder ablehnen. Außerdem kann das Parlament, allerdings nur mit 2/3-Mehrheit, durch ein Misstrauensvotum einen Rücktritt der Kommission erzwingen (Art. 201 EG-Vertrag).
Von Bedeutung wurden diese Rechte des Parlaments beispielsweise 2004, als der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sich gegen die Ernennung des umstrittenen italienischen Politikers Rocco Buttiglione als Justizkommissar aussprach. Die sozialdemokratische, liberale und grüne Fraktion im Parlament drohten deshalb eine Ablehnung der vorgeschlagenen Kommission an, woraufhin statt Buttiglione der liberalere Franco Frattini zum Justizkommissar designiert wurde.
Außerdem kann das Parlament etwa durch die Einrichtung von Untersuchungsausschüssen politische Kontrolle über den Rat der Europäischen Union und die Kommission ausüben. Dies betrifft insbesondere auch die Bereiche der EU, wo diese Institutionen exekutive Funktionen innehaben und die legislativen Mitbestimmungsrechte des Parlaments eingeschränkt sind (siehe die drei Säulen der Europäischen Union).
Bild- und Textquelle: Seite „Europäisches Parlament“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 09. April 2009, 13:15UTC. URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4isches_Parlament(Abgerufen: 09. April 2009, 16:02 UTC)
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